§1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Allgemeine DiscoChart Verband" (ADCV) mit Sitz in Lippstadt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Verbandszweck
Der ADCV dient der Förderung des Tanzens allgemein, mit Schwerpunkt DiscoChart. Der Verband unterstützt Clubs und Tanzschulen die DiscoChart unterrichten und arbeitet intensiv an der Entwicklung des DiscoCharts und am Aufbau eines flächendeckenden Angebots. Der Verband vermittelt Fairness und Toleranz.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch gemeinsame Veranstaltungen. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können alle Tanzschulen, Tanzclubs, Tanzvereine und Trainerpaare werden, die ein umfangreiches DiscoChart Unterrichtsangebot haben. Die Mitgliedschaft erfolgt aufgrund einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Es wird eine Mitgliederliste geführt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verband. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und ist schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden wegen 1. Zahlungsrückstand von mehr als einen Jahresbeitrag 2. erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen 3. Vereinsschädigendem Verhalten.

§5 Einkünfte zur Erfüllung des Vereinszwecks
Beiträge der Mitglieder.

§6 Organe des Verbandes
1. Der Vorstand, 2. Die Mitglieder

§7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung.
Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist mit 1/3 der stimmberechtigten Verbadsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit muss neu abgestimmt werden. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt und an alle Mitglieder per Email gesendet.

§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. 1. Vorsitzenden
2. Stellvertretenden Vorsitzenden
3. 1. Geschäftsführer
4. stellvertretenden Geschäftsführer
5. Schriftführer
Die Vertretung des Verbandes gemäß § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird auf Dauer von 4 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand verpflichtet, ein weiteres Mitglied des Verbandes mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch zu beauftragen.

§9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Verbandstätigkeit im Sinne des §2. Der Vorstand soll neben der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr auf Einladung (4 Wochen vorher) des Schriftführers zusammentreten. Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Vorstand ist mit der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§10 Auflösung des Verbandes
Über die Auflösung des Verbandes beschließt eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss. Der Beschluss bedarf eine Dreiviertel-Mehrheit.

§11 Geschäftsordnung
1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er beschließt über die vom Schriftführer vorgelegten Anträge.

2. Termine für Vorstandssitzungen sind mit der Tagesordnung 4 Wochen vorher schriftlich (per Email) bekannt zugeben. Vorstandssitzungen sowie Abstimmungen erfolgen per Email.

3. In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter (Letzterer nur mit Zustimmung des 1. Geschäftsführers), selbstsändig handeln, wenn es das Wohl des Verbandes erfordert. In diesen Fällen hat der Handelnde die Pflicht, in der nächsten Vorstandssitzung unaufgefordert Rechenschaft abzulegen.